Beantragung des Pflegegrades

Wir helfen Ihnen bei der Beantragung von Kostenübernahmen und im Umgang mit Behörden und Ämtern.

Wenn Sie den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei Ihrer Pflegekasse gestellt haben, findet seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), nach einer persönlichen Terminabsprache, eine Begutachtung in der Regel in der häuslichen Umgebung statt.

Die Pflegekassen haben eine ausführliche Richtlinie zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit erlassen, die für die Pflegekassen und den MDK verbindlich ist. Die Gutachter des MDK sind in der Regel Ärzte oder Pflegefachkräfte. Im Rahmen des Besuchs wird der Mitarbeiter des MDK keine verbindliche Aussage zu einen Pflegegrad machen.

Das Pflegeversicherungsgesetz SGB XI regelt die einzelnen Kriterien für Pflegegrade sehr genau. Die Richtlinie beschreibt sehr genau auf fast 200 Seiten, wie der Prüfer vorzugehen und wie er das zugrunde liegende Gutachtenformular auszufüllen hat.

An dem Tag an dem das Pflegegutachten erstellt wird, wird der Ist - Zustand ermittelt und erfasst.

Hier ist insbesondere hilfsreich und sinnvoll, eine Fachkraft hinzuzuziehen. (Telefon 0208 / 377 26 00) Die für die Praxis wichtigsten Punkte können wir auf Wunsch unverbindlich und persönlich mit Ihnen besprechen.

Die Pflegebedürftigkeit wird in Pflegegrade eingeordnet. Die Pflegeversicherung ist jedoch nur eine Teilversicherung. Sie deckt finanziell nicht den gesamten Bedarf an Pflege ab, sondern gilt als zusätzliche Unterstützung. Der Hilfsbedarf ergibt sich durch die Menge an Hilfsmaßnahmen die für eine Person ausgeführt werden müssen!